Erwägungsgrund 44 32025R1208
In dieser Verordnung muss die Grundlage für die Erfassung und Speicherung von Daten auf dem Speichermedium von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten festgelegt werden. Gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht und unter Achtung der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sollten die Mitgliedstaaten für elektronische Dienste oder sonstige Zwecke im Zusammenhang mit Personalausweisen oder Aufenthaltsdokumenten andere Daten auf einem Speichermedium speichern können. Die Verarbeitung solcher anderer Daten einschließlich ihrer Erfassung und die Zwecke, zu denen sie verwendet werden dürfen, sollten nach Unionsrecht oder nationalem Recht zulässig sein. Alle nationalen Daten sollten von den in dieser Verordnung genannten biometrischen Daten physisch oder logisch getrennt sein und gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden.