Erwägungsgrund 23 32025R1208
Biometrische Daten, die für den Zweck der Personalisierung von Personalausweisen oder Aufenthaltsdokumenten gespeichert werden, sollten auf eine hochsichere Weise und nicht länger als 90 Tage ab dem bei der Personalisierung auf dem Dokument aufgedruckten Datum der Ausstellung gespeichert werden. Nach diesem Zeitraum sollten diese biometrischen Daten umgehend gelöscht oder vernichtet werden. Diese Verordnung sollte nicht so verstanden werden, dass die Verarbeitung dieser Daten, sofern dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union erforderlich ist, verboten wird.