Erwägungsgrund 49 32025R1208
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden, darunter die Würde des Menschen, das Recht auf Unversehrtheit, das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, die Gleichheit vor dem Gesetz und die Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes, die Rechte älterer Menschen sowie die Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Freizügigkeit und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung dieser Verordnung der Charta Rechnung tragen.