Erwägungsgrund 21 32025R1208
Auf das auf dem Speichermedium von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten gespeicherte Gesichtsbild sollte nur von ordnungsgemäß befugtem Personal der zuständigen nationalen Behörden, Agenturen der Union und privaten Stellen für die Zwecke der Überprüfung der Echtheit des Dokuments oder der Überprüfung der Identität des Inhabers zugegriffen werden, wenn die Vorlage des Dokuments gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein solcher Zugriff sollte im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union erfolgen. Darüber hinaus sollten private Stellen verpflichtet sein, die Einwilligung des Inhabers zum Zugriff auf das Gesichtsbild einzuholen, es sei denn, das Unionsrecht oder das nationale Recht sieht vor, dass eine solche Einwilligung im Einzelfall nicht erforderlich ist. Die Einwilligung der betroffenen Person sollte daher als zusätzlicher Schutzmechanismus verstanden werden und für sich genommen keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung durch private Stellen darstellen. Diese Verordnung enthält keine Vorschriften für die Vorratsspeicherung von Gesichtsbildern außerhalb des Speichermediums von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten, nachdem auf sie zugegriffen wurde. Eine solche Vorratsspeicherung müsste in anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Datenschutzrecht der Union im Einklang stehen müssen, vorgesehen werden und sollte auf die Zwecke der Überprüfung der Echtheit des Dokuments oder der Identität des Inhabers beschränkt sein. Darüber hinaus sollten Gesichtsbilder nicht länger als für diese Zwecke erforderlich gespeichert werden, sie sollten gelöscht werden, sobald die Überprüfung abgeschlossen ist, und sollten nicht an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt werden, es sei denn, dies ist nach dem Datenschutzrecht der Union zulässig. Diese Schutzmechanismen sollen den angemessenen Schutz des Gesichtsbildes gewährleisten und gleichzeitig dessen Verwendung zum Vorteil des Dokumenteninhabers, insbesondere im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Reisen, nicht verbieten.