§ 10 ASchO
Schulhefte, Schülerzeichnungen und sonstige von den Schülern gefertigte Arbeiten sind Eigentum der Schüler. Die Schule kann Arbeiten, die im oder für den Unterricht angefertigt worden sind, zeitweilig einbehalten, muss sie jedoch nach angemessener Zeit den Schülern aushändigen (vgl. Absatz 3).
Als Lehr- und Lernmittel angefertigte Gemeinschafts- oder Einzelarbeiten sowie Prüfungsarbeiten gehen in das Eigentum der Schule über. Das Gleiche gilt für Arbeiten, die von Schülern zweckbestimmt für die Schule angefertigt worden sind (z.B. Wand- oder Fensterschmuck sowie Lehr- und Anschauungsmaterial). Sofern ein berechtigtes Interesse dargetan wird, kann ausnahmsweise auf Kosten des Prüflings eine Fotokopie seiner Prüfungsarbeiten gefertigt werden, wenn sichergestellt werden kann, dass Korrektur- und Bewertungsvermerke nicht mit erfasst werden.
Schülerarbeiten sind in der Regel am Ende des Schuljahres, falls ein Schüler früher ausscheidet, zu diesem Zeitpunkt zurückzugeben. Aus wichtigen Gründen kann die Schule auf Anordnung des Schulleiters Schülerarbeiten über das Ende des Schuljahres, in dem sie angefertigt wurden - längstens bis zur Dauer von zwei weiteren Jahren -, einbehalten. Wichtige Gründe, die eine derartige Anordnung rechtfertigen, sind insbesondere in folgenden Fällen gegeben: Verhütung missbräuchlicher Benutzung, Kontrolle der Entwicklung des Schülers, Verwendung bei Ausstellungen der Schule oder Beweissicherung. Nach Ablauf der verlängerten Einbehaltungszeit sind die Schülerarbeiten auf Verlangen zurückzugeben. Vor Ablauf der Einbehaltungszeiten nach Satz 1 und 2 sind Schülerarbeiten auf Verlangen zurückzugeben, wenn ein berechtigtes Interesse an der Rückgabe dargetan wird (z.B. Vorlage von Zeichnungen bei einer Bewerbung). Dieses Recht auf Rückgabe besteht nicht, wenn zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Schülerarbeiten, die innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf der Einbehaltungszeiten nicht abgeholt sind, können auf Anordnung des Schulleiters vernichtet werden.
Für die Aufbewahrung von Prüfungsarbeiten gilt § 10 der Verordnung über die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten in den Schulen vom 3. November 1986 in der jeweils geltenden Fassung.