§ 14 ASchO
Jeder Schüler hat sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Er hat alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihm besuchten oder einer anderen Schule stören könnte; deshalb unterliegt insoweit auch das außerschulische Verhalten eines Schülers der Würdigung durch die Schule, wenn es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet.
Im Rahmen des Schulverhältnisses hat der Schüler den Anordnungen des Leiters, der Lehrer und der Personen zu folgen, denen bestimmte Aufgaben in der Schule übertragen sind; dazu gehören auch Schüler, denen von der Schule ein besonderer Auftrag erteilt worden ist. Die Hausordnung ist zu beachten.
Es ist untersagt, gefährliche Gegenstände (insbesondere Waffen oder gleichgestellte Gegenstände) mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen.
Jeder Schüler ist für die pflegliche Behandlung der Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel und für die Sauberkeit des Schulgeländes, des Schulgrundstücks und der sonstigen im Rahmen schulischer Veranstaltungen besuchten Einrichtungen mitverantwortlich. Schuldhafte Verunreinigungen und Beschädigungen verpflichten zum Schadenersatz und können Erziehungsmaßnahmen oder Bestrafung nach sich ziehen.
Während der Unterrichtszeit dürfen die Schüler das Schulgelände nur mit Genehmigung eines Lehrers verlassen; dies gilt auch für Pausen und Freistunden. Schülern der Klassen 10 bis 13 der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ist es freigestellt, die Schule in Freistunden und in den großen Pausen zu verlassen, sofern dies die Schulkonferenz beschließt. Verlassen Schüler in den genannten Fällen das Schulgrundstück, so entfällt die Aufsichtspflicht der Schule. Die Verantwortung für das Verhalten der Schüler tragen in diesen Fällen ausschließlich die Erziehungsberechtigten.
Bedient sich ein Schüler bei der Anfertigung eines geforderten Leistungsnachweises oder einer anderen zu bewertenden Leistung eines unerlaubten Hilfsmittels oder versucht in sonstiger Weise zu täuschen, so kann die Arbeit mit ungenügend bewertet oder das Fehlverhalten in anderer Weise geahndet werden.
Erbringt ein Schüler geforderte mündliche, schriftliche und/oder praktische Leistungen, die Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind, aus ihm zurechenbaren Gründen (z.B. unentschuldigtes Fehlen, Verweigerung) nicht und ist deshalb keine hinreichende Grundlage für eine Leistungsbewertung gegeben, so liegt eine Leistungsverweigerung vor. Die verweigerte Leistung wird als „nicht feststellbar“ festgehalten und für die Bildung der Zeugnisnoten und im Rahmen der geltenden Versetzungsbestimmungen wie die Note „ungenügend“ gewertet.
Innerhalb der Schulanlage und bei Schulveranstaltungen ist den Schülern der Genuss alkoholischer Getränke und sonstiger Rauschmittel nicht erlaubt. Bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks sowie bei Schulfesten in der Schule kann der Schulleiter oder der Aufsicht führende Lehrer Schülern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, den Genuss alkoholischer Getränke außer Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken gestatten.
Politische Werbung durch Wort, Schrift, Bild und Emblem, Tragen von Parteiabzeichen sowie parteipolitische Tätigkeit sind nur innerhalb des Unterrichts und schulischer Veranstaltungen sowie innerhalb des Schulbereichs unzulässig.