§ 11a ASchO
Eine nachträgliche Versetzung ist in den Klassenstufen 6 bis 10 der allgemein bildenden Schulen auf Antrag unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen möglich.
Wird ein Schüler, der die betreffende Klassenstufe nicht bereits einmal wiederholt hat, nicht versetzt, ist ihm die Teilnahme an einer Nachprüfung in einem Fach oder Lernbereich zu ermöglichen, dessen Note im Jahreszeugnis „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautet, wenn er bei Vorliegen mindestens ausreichender Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich versetzt worden wäre. Eine Nachprüfung ist nicht möglich in einem Fach oder Lernbereich, in dem ausweislich des Jahreszeugnisses die Leistung wegen Leistungsverweigerung des Schülers „nicht feststellbar“ war.
Innerhalb zweier aufeinander folgenden Klassenstufen kann nur einmal von der Möglichkeit einer Nachprüfung Gebrauch gemacht werden.
Die Nachprüfung erfolgt bis zum Ende der ersten vollen Unterrichtswoche des neuen Schuljahres.
Von der Möglichkeit, sich einer Nachprüfung zu unterziehen und vom Termin der Nachprüfung sind die Erziehungsberechtigten, bei Volljährigen diese selbst, unverzüglich nach der Entscheidung der Versetzungskonferenz schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu unterrichten. Sie sind zugleich aufzufordern, unverzüglich, spätestens in der ersten Woche nach Beginn der Ferien, zu erklären, ob von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch gemacht wird oder nicht.
Die Prüfung zur nachträglichen Versetzung bezieht sich auf den gesamten verbindlichen und durchgenommenen Unterrichtsstoff des jeweiligen Faches im vorausgegangenen Schuljahr; eine weitere Absprache von Inhalten ist nicht zulässig.
In den Fächern oder Lernbereichen, in denen Klassen- oder Kursarbeiten geschrieben werden, erfolgt die Prüfung zur nachträglichen Versetzung in schriftlicher Form. Für die schriftliche Arbeit sind zwei Unterrichtsstunden vorzusehen. Der Schulleiter überträgt die Durchführung der Prüfung einem Fachlehrer. Eine Zweitkorrektur ist vorzusehen. Die beiden Korrektoren legen die Note fest; können sie sich nicht einigen, entscheidet der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft.
In den übrigen Fächern oder Lernbereichen erfolgt die Prüfung zur nachträglichen Versetzung in mündlicher Form. Sie dauert in der Regel 20 Minuten. An ihr nehmen neben dem vom Schulleiter benannten Fachlehrer der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft als Vorsitzender und eine weitere, in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft als Protokollführer teil. Die Note der Prüfung legen der Fachlehrer, die weitere Lehrkraft und der Vorsitzende auf Vorschlag des Fachlehrers mit Stimmenmehrheit fest.
Besteht der Schüler die Prüfung, ist auf der Rückseite des Jahreszeugnisses ein Vermerk darüber aufzunehmen, dass die Nachprüfung bestanden wurde und er in die nächsthöhere Jahrgangsstufe aufsteigen darf. Eine Änderung von Zeugnisnoten erfolgt nicht.
Am Ende der Klassenstufe 10 kann eine Nachprüfung nur zum Zwecke des Erwerbs eines Gleichstellungsvermerkes mit dem mittleren Bildungsabschluss abgelegt werden. Auf diesem Weg kann keine Berechtigung zum Eintritt in die Hauptphase der gymnasialen Oberstufe erworben werden. IV. Verhalten und Betätigung der Schüler