§ 16 ASchO
Erziehungsmaßnahmen
(1)
Die Wahl der Erziehungsmaßnahmen bleibt dem Lehrer überlassen. Unter Berücksichtigung erzieherischer Grundsätze soll er verantwortungsbewusst seine Wahl so treffen, dass sie der jeweiligen Situation und der Persönlichkeit des Schülers gleichermaßen gerecht wird.
(2)
Besonders geeignet sind Erziehungsmaßnahmen, die dem Schüler bestimmte Pflichten auferlegen, insbesondere solche, die in der Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens, der Entschuldigung für eine Kränkung oder in Kompensationshandlungen bestehen. Nacharbeiten unter Aufsicht ist als Erziehungsmaßnahme bei schuldhaften Lernrückständen zulässig. Die Erziehungsberechtigten sind vorher zu unterrichten.