§ 8 ASchO
Unbeschadet der Vorschriften über die Schulpflicht muss der Schule ein Fernbleiben schriftlich mitgeteilt und begründet werden (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind bei nicht volljährigen Schülern die Erziehungsberechtigten, soweit nicht für Schüler von Berufsschulen anderes bestimmt ist oder die Schulkonferenz beschlossen hat, dass minderjährige Schüler des Sekundarbereichs II (ab Klasse 11) sich selbst an Stelle der Erziehungsberechtigten schriftlich entschuldigen können. Das Recht und die Pflicht der Schule zu prüfen, ob das Unterrichtsversäumnis zureichend begründet ist, bleibt unberührt (§ 22 Abs. 4 SchumG). Die Entschuldigung kann auch mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen.
Wenn ein Schüler wegen Krankheit oder wegen sonstiger nicht voraussehbarer, zwingender Gründe nicht am Unterricht teilnehmen kann, so müssen, soweit nicht für Schüler von Berufsschulen nachstehend etwas anderes bestimmt ist, die gemäß Absatz 1 Verpflichteten die Schule hierüber unverzüglich unterrichten. Spätestens bei Rückkehr in die Schule ist eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen, aus der Dauer und Grund des Fehlens ersichtlich sind. Die Entschuldigung kann auch mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen.
Bei Fehlen infolge Krankheit oder bei sonstigen Schulversäumnissen eines Berufsschülers haben die in § 2 dieser Schulordnung Genannten innerhalb einer Woche bei der Schule den Schüler schriftlich krank zu melden bzw. den Grund des Fernbleibens schriftlich mitzuteilen. Die Entschuldigung kann auch mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen.
In Zweifelsfällen kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen, dessen Kosten die zur Vorlage Verpflichteten zu tragen haben. § 7 Abs. 2 Satz 2 dieser Schulordnung gilt entsprechend.
Der Schulleiter hat einen Schüler, der Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält, am 4. Tag unentschuldigten Fehlens den für die Gewährung von Ausbildungsförderung zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung bei den Landkreisen bzw. bei der Landeshauptstadt Saarbrücken zugleich für den Regionalverband Saarbrücken zu melden.