§ 2 ASchO
Der vollzeitschulpflichtige Schüler ist von den Erziehungsberechtigten oder deren Vertreter bei der Grundschule anzumelden, in deren Schulbezirk die Wohnung des Schülers liegt. Die Anmeldung der Schulneulinge ist jeweils innerhalb der hierzu festgesetzten Frist vorzunehmen. Für die Aufnahme in weiterführende Pflichtschulen gilt die Verordnung - Schulordnung - über die Aufnahme in Schulen der Sekundarstufe I vom 22. Januar 1997 (Amtsbl. S. 98) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Der Berufsschulpflichtige ist von den Erziehungsberechtigten oder deren Vertreter innerhalb einer Woche nach dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule bei der zuständigen Berufsschule anzumelden, sofern er nicht in ein Berufsausbildungsverhältnis eintritt. Das Gleiche gilt, wenn der Berufsschulpflichtige aus einem Berufsausbildungsverhältnis ausscheidet, ohne ein neues einzugehen.
Die Ausbildenden sowie Leiter von Betrieben und deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, Berufsschulpflichtige,
die in ein Berufsausbildungs-, Praktikanten- oder gleichartiges Verhältnis eintreten, innerhalb einer Woche bei der zuständigen Berufsschule anzumelden,
deren Berufsausbildungs-, Praktikanten- oder gleichartiges Verhältnis endet, der zuständigen Berufsschule innerhalb einer Woche zu melden,
deren Berufsausbildungsverhältnis verlängert wird, der zuständigen Berufsschule innerhalb einer Woche zu melden.
Bei der Anmeldung von Schülern sind vorzulegen:
Geburtsurkunde, Geburtsschein oder Familienstammbuch,
Angabe über die Religionszugehörigkeit, sofern an der Schule Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist,
Abgangszeugnis in Verbindung mit Jahreszeugnis oder Abschlusszeugnis oder beglaubigte Abschriften davon, wenn der Schüler schon eine Schule besucht hat,
erforderlichenfalls Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufnahmeverfahren,
bei Berufsschülern Name und Sitz des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsbetriebes.
Die Schule legt für jeden neu aufgenommenen Schüler einen Schülerbogen bzw. eine Schülerkartei nebst Zeugnisübersicht an.