§ 20 ASchO
Wer einen Schaden feststellt oder eine drohende Gefahr bemerkt, hat dies zur Verhütung von Unfällen sofort dem Schulleiter, einem Lehrer oder dem Hausmeister mitzuteilen.
Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Verbote und Anordnungen sind unbedingt zu befolgen.
Das Baden und Schwimmen in freien Gewässern ist nur erlaubt, wenn die Erziehungsberechtigten vorher schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben.
Unfälle bei Schulveranstaltungen, auf dem Schulgelände und auf dem Schulweg sind unverzüglich dem Schulleiter zu melden, der bei Körperschaden eines Schülers unverzüglich dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Unfallmeldung nach Formblatt erstattet. Ist bei einem Schulunfall ein Schüler lebensgefährlich verletzt oder getötet worden, so ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger und der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich vorab fernmündlich Mitteilung zu machen. VII. Haftung und Rechtsschutz