§ 21 ASchO
Die Haftung in Schadensfällen bestimmt sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der der Schüler durch Unterricht oder Schulveranstaltungen in Anspruch genommen wird, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltungen entsprechend den jeweiligen Erfordernissen. Schüler bis einschließlich Klasse 13 sind, außer in den Fällen des § 14 Abs. 4, auch in Freistunden und Pausen zu beaufsichtigen. Fahrschüler dürfen, solange sie auf einen Aufenthalt im Schulgebäude angewiesen sind, nicht ohne Aufsicht sein. Das Nähere über die Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem Erlass vom 30. Mai 1971 (GMBl. Saar 1971 S. 471) in der jeweils geltenden Fassung.
Für Wanderungen, Fahrten und Reisen jeder Art, die nicht von der Schule veranstaltet sind (Freizeitfahrten), sowie für empfohlene Besichtigungen, Theaterbesuche usw., an denen sich Schüler freiwillig außerhalb des Unterrichts beteiligen, kommt der Schule keine Verantwortung zu.
Die Schule haftet nicht für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Gegenständen, die von den Schülern unnötig mitgebracht werden. Für Geld, wertvolles Pelzwerk und Wertgegenstände sowie für den Inhalt von Manteltaschen wird in keinem Fall Ersatz geleistet.