§ 11 ASchO
Die Klassenkonferenz bzw. Jahrgangskonferenz entscheidet über die Versetzung eines Schülers. Entscheidend ist, ob unter Würdigung der Gesamtleistung, des Fleißes und der Reife des Schülers damit gerechnet werden kann, dass er in der nächsthöheren Klasse bzw. Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten wird. Mangelhafte oder ungenügende Leistungen, für die kein zulässiger Ausgleich besteht, können eine Versetzung ausschließen. Versetzung oder Nichtversetzung ist im Zeugnis zu vermerken. Nach näherer Bestimmung der Versetzungsordnung kann bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen der Beschluss über die Versetzung hinausgeschoben und dem Schüler die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse, längstens bis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres gestattet werden. Versetzungen auf Probe sind unzulässig.
Ist die Versetzung eines Schülers gefährdet, so werden die Erziehungsberechtigten bzw. der volljährige Schüler durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis oder schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebungspätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres verständigt. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Benachrichtigung kann ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden.
Ein Schüler kann bereits vor dem Versetzungstermin durch Beschluss der Klassenkonferenz und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit dem volljährigen Schüler in die vorhergehende Klasse zurückgestuft werden.
Liegen die Leistungen eines Schülers weit über dem Stand der Klasse, so kann die Gesamtkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. des volljährigen Schülers beschließen, dass er eine Klassenstufe überspringen darf.
Ein Schüler muss in der Regel die Schule verlassen, wenn er zweimal in derselben Klasse oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen nicht versetzt wurde, sofern es sich nicht um eine Pflichtschule handelt. Der Schüler darf vor Ablauf von drei Schuljahren in keine Schule der gleichen Schulform aufgenommen werden.
Einzelheiten über Zeugniserteilung, Versetzung und Prüfungen sind für die einzelnen Schulformen bzw. Schultypen in der jeweiligen Schul- oder Prüfungsordnung geregelt.
Das Verfahren des Vorrückens in Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe sowie Einzelheiten der Zeugniserteilung werden abweichend durch eigene Ordnung geregelt.