§ 23 ASchO
Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülern und Lehrern nicht im Wege einer Aussprache beilegen, so haben die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler das Recht, bei der Schulaufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde zu erheben. Die Aufsichtsbeschwerde soll bei der Schule eingelegt werden; die Schule übernimmt die Weiterleitung, soweit sie der Beschwerde nicht abhelfen möchte.
Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind (z.B. Nichtversetzung), kann ferner beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben werden; vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage muss Widerspruch bei der Schule eingelegt werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) sowie dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom 5. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558) in der jeweils geltenden Fassung. Die Lehrerkonferenz, gegen deren Entscheidung Widerspruch eingelegt wurde, prüft unverzüglich, ob sie dem Widerspruch stattgibt. Wird dies abgelehnt, leitet der Schulleiter die Akten nebst einer Stellungnahme der Konferenz zu dem Vorbringen des Widerspruchs an die Schulaufsichtsbehörde weiter, die über den Widerspruch entscheidet. Das Nähere wird durch Erlass geregelt.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Ordnungsmaßnahme haben keine aufschiebende Wirkung. Rechtsbehelfe gegen eine Nichtversetzungsentscheidung haben nur für die daran gemäß § 11 Abs. 5 geknüpfte Auflösung des Schulverhältnisses aufschiebende Wirkung; die Wirkung der Nichtversetzungsentscheidung selbst wird durch den Rechtsbehelf nicht aufgeschoben. VIII. Werbung, Sponsoring