§ 25 ASchO
Die Erziehungsberechtigten haben dafür Vorsorge zu treffen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Sie haben ferner den Schulpflichtigen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit allem, was für einen geordneten Schulbetrieb unerlässlich ist, auszurüsten.
Ausbildende, Leiter von Betrieben und deren Bevollmächtigte haben die Schulpflichtigen bei der zuständigen Berufsschule an- und abzumelden, ihnen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten. Ferner haben sie der zuständigen Berufsschule innerhalb einer Woche zu melden, wenn das Berufsausbildungsverhältnis eines Berufsschulpflichtigen endet oder verlängert wird. X. Übergangs- und Schlussbestimmungen