§ 26 ASchO
Alle im Erlassweg ergangenen Regelungen, die dieser Schulordnung widersprechen, werden aufgehoben. Auf den Erlass betreffend die Erklärung der Kultusministerkonferenz „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ pp. vom 12. Juni 1973 (GMBl. Saar 1973 S. 355) wird mit der Maßgabe verwiesen, dass die Vorschriften der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) im Sinne dieser politischen, rechtlichen und pädagogischen Grundsätze zu verstehen und anzuwenden sind.
Die zur Zeit bestehenden Zeugnis-, Versetzungs- und Prüfungsordnungen (vgl. § 11 Abs. 6) bleiben in Kraft.
Nach § 33 Abs. 1 SchoG in Verbindung mit § 47 SchumG können eigene Schulordnungen (Hausordnungen) nötigenfalls zur Ergänzung dieser Schulordnung erlassen werden. Bestehende Schulordnungen bleiben in Kraft, soweit sie dieser Schulordnung nicht widersprechen.