§ 3 ASchO
Austritt aus der Schule
Tritt ein Schüler aus der Schule aus, so muss er von den zur Anmeldung Verpflichteten (vgl. § 2) rechtzeitig schriftlich abgemeldet werden. Bei schulpflichtigen Schülern hat der Erziehungsberechtigte die neue Schule bzw. das neue Berufsausbildungsverhältnis anzugeben.