Erwägungsgrund 30 32021D2084
Die Kommission sollte spätestens 2025 eine Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und Effizienz der Metrologiepartnerschaft und der Fortschritte bei der Erreichung der gesteckten Ziele, sowie spätestens 2030 eine Abschlussbewertung vornehmen und die Ergebnisse und die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen veröffentlichen und verbreiten. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 sollte die Metrologiepartnerschaft ein klares Lebenszykluskonzept verfolgen, zeitlich befristet bestehen und die Bedingungen für die stufenweise Beendigung der Finanzierung durch das Programm „Horizont Europa“ beinhalten. Hierzu sollten im Rahmen der Bewertungen die Sachdienlichkeit und die Kohärenz einer etwaigen Verlängerung geprüft werden.