Erwägungsgrund 22 32021D2084
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von der Metrologiepartnerschaft finanziert werden, unterliegt der Verordnung (EU) 2021/695. Aufgrund spezifischer operativer Erfordernisse der Metrologiepartnerschaft, insbesondere im Hinblick auf den Aufbau und die Verwaltung künftiger europäischer Metrologienetze und zur Erleichterung einer angemessenen finanziellen Beteiligung der Teilnehmerstaaten, sollte es jedoch — soweit unbedingt notwendig — möglich sein, ab der Einreichung des Vorschlags bis zum Ende des Projekts eine Begrenzung der Koordinierungsaufgaben bei indirekten Maßnahmen auf nationale Metrologieinstitute und benannte Institute der Teilnehmerstaaten vorzusehen, wobei etwaige Empfehlungen der Lenkungsgruppe zu berücksichtigen sind.