Erwägungsgrund 19 32025D0519
Es sei darauf hingewiesen, dass die jährliche Höchstgrenze nur für den gewerblichen Linien- und Nichtlinienflugverkehr gilt. Der Flugbetrieb der allgemeinen Luftfahrt und mit Geschäftsreiseflugzeugen wird in die jährliche Höchstgrenze am Flughafen Schiphol nicht miteinbezogen.