Erwägungsgrund 23 32025D0519
Laut der Mitteilung ist das Lärmminderungsziel im Vergleich zum Basiswert zu messen, was die Auswirkungen autonomer Entwicklungen, wie in Erwägungsgrund 16 beschrieben, im Verlauf der Zeit einschließt. Die Niederlande machen geltend, dass dies die Ermittlung der Auswirkungen und des Beitrags zum Lärmminderungsziel der von den niederländischen Behörden vorgeschlagenen neuen Maßnahmen isoliert von den Maßnahmen, die die Branche auf eigene Initiative ergreift, ermöglicht. Dies bedeutet, dass die Niederlande beabsichtigen, das Lärmminderungsziel zusätzlich zu etwaigen Lärmminderungen, die sich aus den autonomen Entwicklungen in der Branche ergeben, zu erreichen.