Erwägungsgrund 4 32025D0519
In der Verordnung sind die Vorschriften und Verfahren festgelegt, die von einem Mitgliedstaat vor der Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union einzuhalten sind.
In der Verordnung sind die Vorschriften und Verfahren festgelegt, die von einem Mitgliedstaat vor der Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union einzuhalten sind.