Erwägungsgrund 22 32025D0519
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung stellen die Mitgliedstaaten bei der Ergreifung von Lärmminderungsmaßnahmen sicher, dass die absehbare Auswirkung einer Reduzierung des Fluglärms an der Quelle als mögliche Maßnahme betrachtet wird. Die Flottenerneuerung ist als eine derartige Maßnahme zu betrachten, da Luftfahrtunternehmen ältere Luftfahrzeuge gegen neuere auswechseln, die weniger Lärm verursachen.