Erwägungsgrund 30 32025D0519
In Bezug auf die Nichtdiskriminierung stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen ausschließlich auf die gewerbliche Luftfahrt abzielen. Die niederländischen Behörden erklärten, dass der von der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsluftfahrt verursachte Lärm in das Basisszenario einbezogen werden. Für diese Arten von Flugdiensten wird ein Aufschlag von 2,5 % auf den Lärm angewandt, der im Hinblick auf das in der Mitteilung genannte Lärmziel nicht vernachlässigbar erscheint. Die Kommission stellt fest, dass diese Flugbetriebsarten somit zum allgemeinen Lärmproblem um den Flughafen Schiphol beitragen. Die niederländischen Behörden haben den von diesen Betriebsarten verursachten Lärm in das Basisszenario aufgenommen, auf das sie die Lärmminderungspläne anwenden. Die Mitteilung enthält jedoch keine Lärmminderungsmaßnahmen für die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsluftfahrt. Deswegen trägt ausschließlich die gewerbliche Luftfahrt die durch die Lärmminderung verursachte Gesamtlast, die sich aus dem gesamten Flugbetrieb am Flughafen Schiphol ergibt, obwohl sowohl die allgemeine Luftfahrt als auch die Geschäftsluftfahrt zum Lärmproblem beitragen. Dieser Ansatz ist zum Nachteil der gewerblichen Luftfahrt diskriminierend. Die Miteinbeziehung der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsluftfahrt in die Lärmminderungsmaßnahmen hätte die Notwendigkeit von Betriebsbeschränkungen verringern können.