Erwägungsgrund 6 32025D0519
Dieser Beschluss geht nur auf die Elemente der Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen ein, die die Kommission wegen nicht vollständiger Einhaltung der in der Verordnung vorgesehenen Verfahren beanstandet. Die Kommissionsdienststellen haben ein Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung durchgeführt, dessen Ergebnisse sich in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wiederfinden, die gleichzeitig mit der Notifizierung dieses Beschlusses an die niederländischen Behörden veröffentlicht wird.