Erwägungsgrund 31 32025D0519
Schließlich stellt die Kommission fest, dass die zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung die Umsetzung der Betriebsbeschränkungen verfolgen und überwachen sowie gegebenenfalls tätig werden müssen —
Schließlich stellt die Kommission fest, dass die zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung die Umsetzung der Betriebsbeschränkungen verfolgen und überwachen sowie gegebenenfalls tätig werden müssen —