Erwägungsgrund 26 32025D0519
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung stellen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bestimmung der kosteneffizientesten Maßnahme oder Kombination von Maßnahmen sicher, dass die Auswirkungen betrieblicher Verfahren zur Lärmminderung auf das Lärmminderungsziel berücksichtigt werden. Die betrieblichen Verfahren zur Lärmminderung umfassen den kontinuierlichen Sinkflug (Continuous Descent Operations, CDO), den kontinuierlichen Steigflug (Continuous Climb Operations, CCO), die lärmmindernden Abflugverfahren (Noise Abatement Departure Procedure, NADP) und die leistungsbasierte Navigation (Performance Based Navigation, PBN) im Terminalbereich um Flughäfen.