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Für Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung, welche die praktische Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, verringert sich der Umfang der gemäß § 3 Absatz 1 zu erbringenden Unterrichtsstunden wie folgt:
Absolventinnen und Absolventen, welche die praktische Tätigkeit in dem Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2019 begonnen haben, haben 16 Unterrichtsstunden zu erbringen,
Absolventinnen und Absolventen, welche die praktische Tätigkeit in dem Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 30. Juni 2019 begonnen haben, haben 24 Unterrichtsstunden zu erbringen,
Absolventinnen und Absolventen, welche die praktische Tätigkeit in dem Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. September 2019 begonnen haben, haben 32 Unterrichtsstunden zu erbringen,
Absolventinnen und Absolventen, welche die praktische Tätigkeit in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 begonnen haben, haben 40 Unterrichtsstunden zu erbringen,
Absolventinnen und Absolventen, welche die praktische Tätigkeit in dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. März 2020 begonnen haben, haben 48 Unterrichtsstunden zu erbringen und
Absolventinnen und Absolventen, welche die praktische Tätigkeit in dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 begonnen haben, haben 56 Unterrichtsstunden zu erbringen.