Gesetzgeltende Fassung
§ 3 DVSAIG
Fortbildung
Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (DVSAIG) Vom 7. April 2020
Während der praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 und § 26 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes müssen die Absolventinnen und Absolventen Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im Umfang von mindestens 64 Unterrichtsstunden wahrnehmen. Eine Unterrichtsstunde beträgt mindestens 45 Minuten.
Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur müssen Fortbildungsmaßnahmen auf den Gebieten wahrnehmen.
der Kostenplanung und der Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens,
der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung, Koordination und Überwachung und
des öffentlichen und privaten Baurechts und des öffentlichen Baunebenrechts
Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Stadtplanung müssen Fortbildungsmaßnahmen auf den Gebieten wahrnehmen.
der kommunalen Infrastrukturplanung,
des Planungs- und Projektmanagements,
der Organisation und Kommunikation und
des Planungsrechts, Umweltrechts, Bauordnungsrechts und Vertragsrechts
Die Fortbildungsmaßnahmen müssen in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur von einer Architektenkammer oder deren Fortbildungseinrichtungen durchgeführt oder zuvor von der Architektenkammer des Saarlandes anerkannt werden. In der Fachrichtung Stadtplanung müssen die Fortbildungsmaßnahmen von einer Architekten- oder Ingenieurkammer oder deren Fortbildungseinrichtungen durchgeführt oder zuvor von der Architektenkammer des Saarlandes oder der Ingenieurkammer des Saarlandes anerkannt werden. Teil 2 Allgemeine Vorschriften für den Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer des Saarlandes und den Eintragungsausschuss bei der Ingenieurkammer des Saarlandes