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(§ 29 Absatz 1 SAIG) Für den Antrag nach § 29 Absatz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.
Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:
die in § 17 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen,
das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Hochschulstudiengang der Fachrichtung Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder Bauingenieurwesen,
Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war, und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person in der Entwurfsplanung von Gebäuden über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Abschluss des Studiums praktisch tätig war.
Ist oder war die antragstellende Person in der entsprechenden Liste einer anderen deutschen Ingenieurkammer eingetragen und weist sie die Eintragung durch eine Bescheinigung der anderen Kammer nach, ist die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht erforderlich, soweit für die Eintragung dieselben Voraussetzungen zu erfüllen waren wie nach § 29 Absatz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Im Fall der Löschung der Eintragung ist eine Bescheinigung über die Gründe der Löschung vorzulegen.