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Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes sind beizufügen:
eine Bescheinigung der Fachhochschule oder Gesamthochschule, dass die Studiendauer der antragstellenden Person auf dem Gebiet der Architektur weniger als vier Jahre, mindestens jedoch drei Jahre betragen hat,
zum Nachweis einer vierjährigen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur eigene Arbeiten, die eine überzeugende Anwendung der in Artikel 46 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Kenntnisse darstellen.
Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes sind beizufügen: Teil 4 Eintragungsausschuss bei der Ingenieurkammer des Saarlandes
das Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde,
Pläne, die die antragstellende Person während mindestens sechsjähriger tatsächlich ausgeübter Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ erstellt und ausgeführt hat (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI).