§ 13 DVSAIG
Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen
Der Eintragungsausschuss bewertet im Rahmen der Entscheidung über die Eintragung abschließend, ob die antragstellende Person durch die Ausgleichsmaßnahme die wesentlichen Defizite ausgeglichen hat. Konnten diese nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, hat der Eintragungsausschuss dieses zu begründen. Abschnitt 3 Auswärtige Dienstleistende, Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis, Bescheinigungen