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Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, die Hauptwohnung, den Ort einer Niederlassung oder der überwiegenden Beschäftigung, die Fachrichtung und die Tätigkeitsart der antragstellenden Person sowie über die Zahl und die Art der beigefügten Unterlagen. Für Anträge und Unterlagen in einer fremden Sprache gelten §§ 1, 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll; wird bei einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates im Herkunftsstaat kein Führungszeugnis ausgestellt, kann es durch sonstige Zuverlässigkeitsnachweise oder durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es eine eidesstattliche Erklärung nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einer Notarin oder einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
eine Erklärung, dass keine Tatsachen vorliegen, die der Eintragung nach § 5 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes entgegenstehen,
Nachweise der Berufsqualifikation (Absatz 3).
Zum Nachweis der Berufsqualifikation sind vorzulegen:
im Fall des § 4 Absatz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
das Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule,
Bestätigungen der berufsangehörigen Personen, bei denen oder bei deren Gesellschaften die antragstellende Person beschäftigt war, dass sie die Wahrnehmung der Berufsaufgaben durch die antragstellende Person unterstützt, überwacht und im erforderlichen Umfang korrigiert haben,
bei selbstständiger Tätigkeit Bestätigungen im Sinne des Doppelbuchstaben aa der Architektenkammer des Saarlandes oder einer anderen deutschen Architektenkammer,
Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war, und eigene Arbeiten, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person in der jeweiligen Fachrichtung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren praktische Erfahrungen gemäß § 1 erworben hat,
bei in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierten Berufspraktika Bestätigungen über diese,
in der Fachrichtung Architektur zusätzlichaa) Bestätigungen der berufsangehörigen Personen, bei denen oder bei deren Gesellschaften die antragstellende Person beschäftigt war, dass sie die Wahrnehmung der Berufsaufgaben durch die antragstellende Person unterstützt, überwacht und im erforderlichen Umfang korrigiert haben,bb) bei selbstständiger Tätigkeit Bestätigungen im Sinne des Doppelbuchstaben aa der Architektenkammer des Saarlandes oder einer anderen deutschen Architektenkammer,cc) bei in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierten Berufspraktika Bestätigungen über diese,
in den Fällen des § 4 Absatz 2 und 4 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben b und d der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen. Den Ausbildungsnachweisen ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beizufügen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen. Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d genannten Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Ist oder war die antragstellende Person in der entsprechenden Liste einer anderen deutschen Architektenkammer eingetragen und weist sie die Eintragung durch eine Bescheinigung der anderen Kammer nach, ist die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht erforderlich. Im Fall der Löschung der Eintragung ist eine Bescheinigung über die Gründe der Löschung vorzulegen. Abschnitt 2 Ausgleichsmaßnahmen