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Die Aufsicht über das Berufspraktikum in der Fachrichtung Architektur kann durch eine Architektin oder einen Architekten (aufsichtführende Person) oder die Architektenkammer erfolgen.
Findet das Berufspraktikum unter Aufsicht einer aufsichtführenden Person statt, ist der Beginn der Tätigkeit der aufsichtführenden Person schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; der Beginn der Tätigkeit soll außerdem der Architektenkammer vor der Aufnahme schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Soll das Berufspraktikum unter Aufsicht der Architektenkammer erfolgen, ist der Beginn vor der Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten: Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Änderungen der Angaben nach Satz 1 hat die Absolventin oder der Absolvent unverzüglich der Architektenkammer anzuzeigen.
Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,
Anschrift der Wohnung,
Anschrift der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
Datum und Ort der Geburt,
Angabe, ob und gegebenenfalls wo bereits Teile des Berufspraktikums außerhalb des Saarlandes absolviert wurden,
Eintragungen in Listen und Verzeichnisse bei einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes,
Studienabschlüsse in der betreffenden Fachrichtung,
Art und Umfang der Tätigkeit und
gegebenenfalls Vor- und Familienname sowie Anschrift der aufsichtführenden Person.
Die Architektenkammer bestätigt der Absolventin oder dem Absolventen den Beginn des Berufspraktikums. Sie unterrichtet die Absolventin oder den Absolventen und gegebenenfalls die aufsichtführende Person über die erforderlichen Inhalte des Berufspraktikums und steht der Absolventin oder dem Absolventen und der aufsichtführenden Person während der Durchführung des Berufspraktikums beratend zur Seite.
Die Aufsicht erfolgt durch stichprobenartige Kontrollen über die Tätigkeit und Leistungen der Absolventin oder des Absolventen in allen in § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Bereichen.