§ 26 DVSAIG
Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis
Für die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis gilt § 15 entsprechend. Teil 5 Übergangsregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Für die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis gilt § 15 entsprechend. Teil 5 Übergangsregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten