§ 9 DVSAIG
Bewertung der Berufsqualifikationen
Der Eintragungsausschuss stellt zunächst fest, welchem Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die vorgelegte Berufsqualifikation der antragstellenden Person entspricht (Ausgangsniveau). Dabei soll der Eintragungsausschuss auch prüfen, ob die vorgelegte Berufsqualifikation der im Eintragungsantrag angestrebten Fachrichtung nahekommt. Sofern eine andere Fachrichtung der Berufsqualifikation näher kommt als die im Antrag angestrebte, soll der Eintragungsausschuss die antragstellende Person hierüber informieren und ihr Gelegenheit zur Änderung des Antrags einräumen.