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(§ 21 SAIG) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Dienstleistende im Sinne des § 21 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, den Ort einer Niederlassung, den Ort der Hauptwohnung und die Staatsangehörigkeit der anzeigenden Person.
Der Anzeige sind zudem beizufügen:
ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung; der Nachweis kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist.
eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
Nachweise der Berufsqualifikation gemäß § 23 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes.