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(§ 33 SAIG) Für den Antrag gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.
Dem Eintragungsantrag sind die in § 17 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen und folgende Unterlagen beizufügen:
in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Bescheinigung der obersten Bauaufsichtsbehörde, dass die antragstellende Person berechtigt ist, im Saarland Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen,
in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Hochschulstudiengang mit Schwerpunkt baulicher und technischer Brandschutz und
Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Abschluss des Studiums praktisch tätig war,
in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und
die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Unterlagen,
in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Hochschulstudiengang der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder Bauingenieurwesen,
die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Bescheinigungen und
eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme auf den Gebieten des baulichen und technischen Brandschutzes, die mindestens drei Tage umfasst und mit einer Prüfung abschließt.
§ 18 Absatz 3 gilt entsprechend.