§ 21 DVSAIG
Eintragung in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer
(§ 26 SAIG) Für den Antrag gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.
Dem Antrag sind die in § 6 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und in § 17 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen beizufügen.
Ist oder war die antragstellende Person in der entsprechenden Liste eines anderen Landes eingetragen und weist sie die Eintragung durch eine Bescheinigung der listenführenden Kammer nach, ist die Vorlage von Unterlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 in der Regel nicht erforderlich, soweit für die Eintragung dieselben Voraussetzungen zu erfüllen waren wie nach § 26 Absatz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Im Fall der Löschung der Eintragung ist eine Bescheinigung über die Gründe der Löschung vorzulegen.
Teil 3 Abschnitt 2 gilt entsprechend.