§ 4 DVSAIG
Geschäftsverteilung
Die oder der Vorsitzende des Eintragungsausschusses bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer, in welcher Weise, Zusammensetzung und Reihenfolge die Mitglieder des Ausschusses in den einzelnen Sitzungen mitwirken. Die Bestimmung kann während des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn zwingende Gründe es erfordern.