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Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, die Hauptwohnung, den Ort einer Niederlassung sowie über die Zahl und die Art der beigefügten Unterlagen. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:
ein Nachweis über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes geregelten Leitlinien an einer deutschen Hochschule oder ein Nachweis über einen gleichwertigen auswärtigen Hochschulabschluss,
ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung; der Nachweis kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist.