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(§ 34 SAIG) Die Anzeige für das erstmalige Tätigwerden als auswärtige Brandschutzplanerin oder auswärtiger Brandschutzplaner nach § 34 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt sowie den Ort, an dem die anzeigende Person zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen ist. Der Anzeige ist neben den in § 34 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass die anzeigende Person nicht in einem deutschen Verzeichnis auswärtiger Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen ist.
Für den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes gilt § 20 Absatz 1 entsprechend. Dem Antrag ist neben den in § 20 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Unterlagen eine Erklärung abzugeben, dass der anzeigenden Person von keiner anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist.