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(§ 32 SAIG) Die Anzeige für das erstmalige Tätigwerden als auswärtige Tragwerksplanerin oder auswärtiger Tragwerksplaner nach § 32 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt sowie den Ort, an dem die anzeigende Person zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen ist. Der Anzeige ist neben den in § 32 Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass die anzeigende Person nicht in einem deutschen Verzeichnis auswärtiger Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragen ist.
Für den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes gilt § 19 Absatz 1 entsprechend. Dem Antrag ist neben den in § 19 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass der anzeigenden Person von keiner anderen deutschen Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist.