Art. 62 31991L0674
Bis zu einer späteren Koordinierung gelten in den Mitgliedstaaten, die die Bildung einer Schwankungsrückstellung verlangen, die einzelstaatlichen Bestimmungen für deren Berechnung.
Bis zu einer späteren Koordinierung gelten in den Mitgliedstaaten, die die Bildung einer Schwankungsrückstellung verlangen, die einzelstaatlichen Bestimmungen für deren Berechnung.