Erwägungsgrund 34 32014L0036
Unter Berücksichtigung bestimmter Aspekte der zirkulären Migration sowie der über eine einzige Saison hinausgehenden Beschäftigungsperspektiven von Saisonarbeitnehmern aus Drittstaaten und des Interesses der Arbeitgeber in der Union, auf einen stabileren Personalbestand und bereits eingearbeitete Arbeitskräfte zurückgreifen zu können, sollten vereinfachte Zulassungsverfahren für vertrauenswürdige Drittstaatsangehörige vorgesehen werden, die mindestens einmal innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre als Saisonarbeitnehmer in einem Mitgliedstaat zugelassen worden sind und die stets sämtliche Kriterien und Bedingungen gemäß dieser Richtlinie für die Einreise und den Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat erfüllt haben. Der saisonale Charakter der Beschäftigung sollte durch ein solches Verfahren nicht beeinträchtigt oder umgangen werden.