Erwägungsgrund 45 32014L0036
Zusätzlich zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für Arbeitnehmer gelten, die Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats sind, sollten für Saisonarbeitnehmer, die Drittstaatsangehörige sind, auch Schiedssprüche sowie Tarifverträge und Verträge, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Aufnahmemitgliedstaats auf allen Ebenen geschlossen wurden, zu denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats gelten.