Erwägungsgrund 11 32014L0036
Diese Richtlinie sollte die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Artikels 56 AEUV unberührt lassen. Insbesondere sollte diese Richtlinie die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen unberührt lassen, die gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für Arbeitnehmer gelten, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wurden.