Erwägungsgrund 42 32014L0036
Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments und einer Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit sind, die gemäß dieser Richtlinie von einem den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sollten gemäß dem Schengener Grenzkodex und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen einreisen und sich dort frei bewegen können.