Erwägungsgrund 21 32014L0036
Für Saisonarbeitnehmer, die für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen zugelassen werden, sollte die vorliegende Richtlinie sowohl die Bedingungen für die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch die Kriterien und Anforderungen für den Zugang zu einer Beschäftigung in den Mitgliedstaaten festlegen.