Erwägungsgrund 44 32014L0036
Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Rechte und Grundsätze, die in der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 und, soweit von Belang, im Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer vom 24. November 1977 enthalten sind, Anwendung finden.